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Was kosten Ihre Leistungen?

Unsere Leistungen kosten nicht die Welt.
Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Die Preise für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI sind durch die entsprechende Landesverordnung geregelt.

Können Ihre Leistungen über die Pflege-/ Krankenkasse abgerechnet werden?

JA. Als anerkanntes, qualitätsgesichertes Betreuungs- und Entlastungsangebot nach § 45 SGB XI können wir entsprechende Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Dafür stehen jedem Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1), der zuhause gepflegt wird, 125 EUR monatlich durch die Pflegeversicherung zur Verfügung.

Außerdem können bis zu 40% des Pflegesachleistungsanspruchs für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden.

Als weitere Möglichkeit steht die sog. "Verhinderungspflege"  bzw., so die genaue Bezeichnung: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson" nach § 39 SGB XI zur Verfügung. Hier können pro Kalenderjahr Leistungen im Umfang von max. 2.418 EUR abgerufen werden.

Falls die zu erbringenden Leistungen den Rahmen der jeweiligen Budgets der Pflegeversicherung nicht überschreiten, so können wir auf Wunsch direkt mit den Kassen abrechnen. Andernfalls bzw. bei Privatversicherten stellen wir unsere Leistungen privat in Rechnung. Sie können diese dann zur anteiligen Erstattung an Ihre Pflegekasse weiterreichen.


Weitere Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen umfasst verschiedene Leistungen des Sozialamts oder anderer Sozialträger (z.B. LVR oder LWL), die in etwa vergleichbar sind mit den Rehamaßnahmen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.
Anspruch auf Eingliederungshilfe für Behinderte haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate)
-körperlich wesentlich behindert sind (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit; Blinde; Hörbehinderte und Taubstumme; Sprachbehinderte)
oder
-geistig wesentlich behindert sind (wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt wird)
oder
-seelisch wesentlich behindert sind (z.B. körperlich nicht begründbare Psychosen; seelische Störungen als Folge von Krankheiten; Suchtkrankheiten, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen)
oder
-von einer Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher und sonstiger fachlicher Erkenntnis).

- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Wenn Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V haben (z.B. wenn der Haushalt wegen einer Erkrankung nicht weitergeführt werden kann und im Haushalt noch Kinder unter 12 Jahren leben), so können wir diese Leistung ggf.  mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Die Konditionen hierfür weichen bei den einzelnen Krankenkassen teilweise erheblich voneinander ab, daher kann eine Zusage erst nach einer Kostenzusicherung durch die Krankenkasse im Einzelfall erfolgen.